Die Ortspolizeibehörde ahndet
- Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung im ruhenden Verkehr1
- widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge
- Verstöße gegen das Stadtrecht1 (z.B. Polizeiverordnung, Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)
- illegale Plakatierung
- illegale Abfallablagerung1
- Verstöße gegen Vorschriften über das Sammlungswesen1
- Störung der Nachtruhe
- freilaufende Hunde sowie der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden1
- fehlende Hausnummern und anderes
- ungenehmigte Feuerwerke
- Verstöße gegen den Schutz öffentlicher Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze und anderer dem öffentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung1
Auch um Fundtiere kümmern sich die Mitarbeiter.
Veranstaltungen - Für die Durchführung einer Veranstaltung kann es erforderlich sein, Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen, so dass eine Anzeige erforderlich ist.
Die Straßenverkehrsbehörde erteilt Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Per Formular oder im persönlichen Gespräch können Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzungen gestellt werden:
- Absperrung bei Umzügen oder Baustellen
- Sondernutzung von Flächen vor Gaststätten oder Geschäften1
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum
- Aufstellen von Containern
- Schwerlasttransporte
- Sperrzeitverkürzungen im Gastronomiebereich1
- Parkerleichterungen und Sonderparkgenehmigungen
Die Straßenverkehrsbehörde koordiniert Straßenbaustellen und – sperrungen und organisiert Umleitungen.
Auch Gaststätten und Gewerbeangelegenheiten1 einschließlich Reisegewerbe1 werden hier bearbeitet. Die Gewerbean-, -um- und abmeldung erfolgt im Bürgerbüro.
Zur Prüfung und Bearbeitung der Anträge sollten sie dem Fachgebiet wenigstens zwei Wochen vorher vorliegen.
1 Aufgaben des gemeindlichen Vollzugdienstes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist.