Flüssen, Bächen und Seen im Landkreis Meißen geht das Wasser aus

Wasserentnahme aus Gewässern zur Bewässerung ist strikt verboten

Den Flüssen, Bächen und Seen im Landkreis Meißen fehlt Wasser. Der nun bereits seit Wochen ausbleibende Regen hat zu einer sichtbaren Dürresituation geführt. Nicht nur den Pflanzen und Tieren fehlt das Nass auch in den Gewässern selbst ist die Situation dramatisch.

Die Wasserführung in den Oberflächen­gewässern ist extrem gering. Der Wasserhaushalt sämtlicher Oberflächen­gewässer im Landkreis Meißen stellt sich aktuell (Stand 21. Juli 2022) als extreme Trocken­situation dar. Teilweise liegt die Wasser­führung der Fließ­gewässer unterhalb der Grenzwerte, die in den vergangenen 30 Jahren beobachtet wurden, wie das Beispiel der Großen Röder am Pegel Kleinraschütz/Großenhain am 21. Juli 2022 im Vergleich der letzten 30 Jahre zeigt:

Aktueller Durchfluss (21. Juli 2022) 350 l/s (Tendenz fallend)
mittlerer Niedrigwasserdurchfluss
für den Monat Juli (MNQJul)
495 l/s
mittlerer Niedrigwasserdurchfluss
Jahr (MNQ)
1.000 l/s
mittlerer Jahresdurchfluss (MQ) 4.000 l/s

Die Daten der mittleren Werte basieren auf einer Auswertung der Jahre 1992-2021.

Vereinzelt sind Gewässer sogar vollständig ausgetrocknet. Im Hinblick auf die Wetter­vorhersagen wird eine weitere Verschärfung der Situation erwartet.

Am 16. August 2018 ist im Landkreis Meißen die Allgemein­verfügung mit strikter Beschränkungder Wasser­entnahme aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungs­zwecken in Kraft getreten. Diese ist nach wie vor in Kraft und gilt auch für den Fall, dass eine wasser­rechtliche Erlaubnis zur Wasser­entnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungs­widrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haushalts­gesetz (WHG) dar. Diese Ordnungs­widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dabei wirkt sich die dramatische Wasser­haushalts­situation auf die Höhe des Bußgeldes aus. Konkret heißt es im Bußgeld­katalog Umwelt: „…werden aufgrund der flächen­deckenden Unterschreitung der mittleren Niedrig­wasser­durchflüsse im Einzelfall mit einem Bußgeld ab 1.000 bis 50.000 Euro geahndet.“ Das heißt bei festgestellten Verstößen werden Bußgelder von mindestens 1.000 Euro erhoben.

Zum Schutz der Gewässer werden nun die Kontrollen gegen Verstöße zu dieser Entnahme­beschränkung intensiviert. Dabei werden Kontrollen auch in die Morgen- und Abendstunden gelegt. Die Untere Wasser­behörde fordert die Anlieger der Gewässer eindringlich auf, sämtliche Anlagen zur Wasser­entnahme (Pumpen, Schläuche etc.) auch bei Nichtbenutzung aus den Gewässern zu entfernen. Nur so kann ein Verstoß gegen die Allgemein­verfügung grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die Untere Wasserbehörde appelliert zudem an die Bevölkerung besonders sparsam mit der Ressource Wasser umzugehen. Die Situation des Wasser­haushaltes ist tatsächlich dramatisch. Auch der Grund­wasserstand ist davon betroffen. Das Wässern sollte auf das Nötigste reduziert werden, auch wenn das verwendete Wasser aus dem Grund­wasser oder aus der öffentlichen Wasser­versorgung stammt. Eine Bewässerung ist nur bei geringer Verdunstung, in den Morgen- und Abendstunden, effektiv. Darüber hinaus ist große Sorgfalt auf die Auswahl der zu be­wässernden Flächen und Kulturen zu legen. Eine Bewässerung von Rasen­flächen ist in der aktuellen Situation eine reine Wasserverschwendung.

Landratsamt Meißen

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